Durch die angefochtenen Bestimmungen wird eine Maßnahme eingeführt, die bereits wiederholt durc
h den Kassationshof vorgeschlagen wurde im Hinblick auf die Abarbeitung eines beträchtlichen und anhaltenden gerichtlichen Rückstandes (siehe Bericht 2012-2013 des Generalprokurators beim Kassationshof an den mit der Gesetzesevaluierung beauftragten Parlamentarischen Ausschuss, Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-1414/011, und Senat, 2012-2013, Nr. 5-1453/7, SS. 5-10; Bericht 2013-2014 des Generalprokurators beim Kassationshof an den mit der Gesetzesevaluierung beauftragten Parlamentarischen Ausschuss, Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-0
...[+++]435/001, und Senat, 2014-2015, Nr. 6-39/1, SS. 31-33).