Irland und Aughinish tragen vor, dass es sich bei den irische
n Maßnahmen um eine bestehende Beihilfe handelt und dass folglic
h die Auslegung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15) nicht zuträfe: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist, hat das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 keine Unterbrechung der Frist mehr zur Folge. Ferner gel
...[+++]te die Maßnahme für den Zeitraum nach dem 17. Juli 1990 gleichermaßen als bestehende Beihilfe.