Die erwäh
nten Vorbehalte der drei Delegationen betreffen die Geldstrafen für die Beförderung blinder Passagiere - insbesondere den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Betrag von 5 000 Euro pro blindem Passagier -, die Einhaltung der Praktiken der Mitgliedstaaten, wenn di
e beförderte Person einen Asylantrag stellt oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wird, sowie eine Rechtsfrage, die sich in einem der Mitgliedstaaten stellt, in dessen Recht es keine Vorschriften gibt, aufgrund deren Beförderungsunternehmen Geldstrafe
...[+++]n auferlegt werden könnten.