7. bedauert, dass der Schwerpunkt des derzeit von der Kommission verfolgten Ansatzes auf marginalen fachlichen Aspekten der Rechtsetzung liegt, während Tendenzen, Muster und die kombinierten Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vernachlässigt werden; ist der Ansicht, dass gerade Vertragsverletzungsverfahren in den meisten Fällen versagt und weder echte Veränderungen angestoßen noch zu einer Verbesserung der Situation im weitere
n Sinne beigetragen haben; fordert die Kommiss
ion erneut auf, die erste Phase ...[+++] des EU-Rahmens zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzuleiten und folglich unverzüglich einen umfassenden Überwachungsprozess zur Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grund
rechte in Ungarn in Gang zu bringen, dabei zu beurteilen, ob möglicherweise eine schwerwiegende systemische Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der EU vorliegt – einschließlich der kombinierten Auswirkungen einer Reihe von Maßnahmen, die die Demokratie, das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte aushöhlen –, und zu bewerten, ob sich in dem Mitgliedstaat eine systemische Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips anbahnt, die sich zu einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung im Sinne von Artikel 7 EUV auswachsen könnte;