Zur Erleichterung einer gerechten und kohärenten Behandlung vo
n Antragstellern in verschiedenen Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kenntnis von solchen Anträgen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Sammlungen oder Teilen von Sammlungen innerhalb eines Netzes erhalten haben, bei der Prüfung von Sammlungen oder Teilen von Sammlungen den Austausch von Information
en mit den Behörden derjenigen Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, in denen Anträge von anderen Mitgliedern des Netze
...[+++]s gestellt wurden.