Einige Rechtsprechungsorgane haben, nachdem sie mit der Rechtsprechung des Kassationshofes konfrontiert wurden, dem Verfassungsgerichtshof präjudizielle Fragen gestellt, der in s
einem Urteil Nr. 57/2006 vom 19. April 2006 für Recht erkannt hat, dass « das Nichtvorhandensein von Gesetzesbestimmungen, die es ermöglichen, das Hon
orar und die Kosten eines Rechtsanwalts der bei einer zivilrechtlichen Haftungsklage unterliegenden klagenden Partei oder Zivilpartei zur Last zu legen, [.] gegen die Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindu
...[+++]ng mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [verstösst] », wobei er präzisiert hat, dass « um diese Diskriminierung zu beenden, [.] es dem Gesetzgeber [obliegt] zu beurteilen, auf welche Weise und in welchem Masse die Rückforderbarkeit des Honorars und der Kosten eines Rechtsanwalts organisiert werden sollen ».