1° 100.000 Euro wenn die Beschäftigtenzahl des zugelassenen Ein
gliederungsbetriebs mindestens sechzig Arbeitnehmer beträgt, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung durch den Eingliederungsbetrieb als benachteiligte bzw. stark benachteiligte Arbeitnehmer galten, und sofern der Betrieb belegen kann, dass mindestens zwei Arbeitnehmer zu seinem Personal gehören, die ausschliesslich für die Durchführung von Aufträgen zur sozialen Betreuung im Sinne von Artikel 11 a
ngestellt sind, und deren Arbeitszeit gemäss Artikel 16, § 4, Absatz 2 in Vollzei
...[+++]tgleichwerten berechnet wird und mindestens einer Halbzeitbeschäftigung je sozialen Betreuer entspricht.