c2. die zwingenden Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses, einsc
hliesslich sozialer oder wirtschaftlicher Art, zugunsten seiner Durchführung trotz der negativen Auswirkungen auf den Standort, da bekanntlich
im Falle, dass der betroffene Standort eine vorrangige natürliche Lebensraumart beherbergt, nur Erwägungen in Verbindung mit der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder mit wesentlichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Beg
utachtung durch die Kommission ...[+++] der Europäischen Gemeinschaft, mit anderen zwingenden Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden können;