Die klagenden Parteien sind der Auffassung, als zug
elassene Buchhalter diskriminiert zu werden, insofern die Übergangsbestimmung von Artikel 60 den König ermächtige, vom Gesetz vom 22. April 1999 abweichende Zulassungsbedingungen für den Titel als Steuerberater festzulegen, wobei die Buchprüfer
entweder ein Diplom vorlegen oder eine Berufserfahrung aufweisen müssten, während an
dere Kategorien von Personen, wie die Kläger, so ...[+++]wohl bestimmte Diplome als auch Berufserfahrung besitzen müssten.