30. fordert, Mittel aus Artikel 69 vorrangi
g für Maßnahmen der territorialen Kohärenz und der Stärkung einzelner Sektoren einzusetzen, insbesondere für Maßnahmen, die verhindern, dass die landwirtschaftliche Produktion und besonders
die Tierhaltung in Gebieten aufgegeben wird, in denen dies zu erheblichen Nachteilen für Natur, Landschaft oder die regionale Entwicklung führen würde (besonders Berggebiete, Feuchtgebiete, Gebiete mit Wasserknappheit, andere besonders benachte
...[+++]iligte Gebiete und extreme Grünlandstandorte), für Maßnahmen, die der Umstrukturierung und Stärkung landwirtschaftlicher Schlüsselbereiche (z. B. Milch- und Fleischrinderhaltung, Schafe) dienen, für flächenbezogene Umweltmaßnahmen (z. B. Biolandbau), die bisher nicht in der 2. Säule enthalten sind und für das Risikomanagement;