In der Region Brüssel-Hauptstadt ist das Vorsorgeprinzip in einem bestimmten Bereich der Umweltpolitik, der sich von demjenigen unterscheidet, um den es in
dieser Rechtssache geht, definiert als « die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn vernünftige Gründe vorlieg
en, über ernsthafte oder unwiderrufliche Schäden besorgt zu sein, selbst in Erwartung einer wissenschaftlichen Gewissheit, wobei diese Erwartung nicht als Vorwand dienen kann, die Annahme von effizienten und proportionalen Maßnahmen zu verzögern » (Artikel 6 Nr.
...[+++]2 der Ordonnanz vom 20. Oktober 2006 zur Schaffung eines Rahmens für die Wasserpolitik).