Die klagenden Parteien vor dem Rat für Ausländerstreitsachen bemängeln, dass durch die fragliche Bestimmung der Ehepartner eines Belgiers und der Ehepartner eines Unionsbürgers, der nicht Belgier sei und sich im Königreich auf
halte, nicht gleich behandelt würden, was zur Folge habe, dass diese beiden Kategorien von Personen sich nicht mehr in den gleichen Bedingungen hinsichtlich ihres Rechts auf Aufenthalt auf
...[+++] dem Staatsgebiet befänden.