U. in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2005 auf der Grundlage von Artikel 211 des EG-Vertrags eine Empfehlung für die länderübergreife
nde Wahrnehmung von Urheberrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, annahm, die als „Rechtsinstrument des nicht zwingenden Rechts, das dem Markt die Möglichkeit gebe
n soll, sich in die richtige Richtung zu entwickeln“ bezeichnet wurde, und mit der wohl bezweckt wurde, die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und zum Vermietrecht und V
...[+++]erleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten mit Leben zu erfüllen; ferner in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel dieser Empfehlung in der Förderung einer multiterritorialen Lizenzierung sowie in Empfehlungen zu deren Regulierung liegt, die Kommission mit Rechtsmitteln des nicht zwingenden Rechts bestimmte politische Optionen umsetzt,