(2) Verlangt ein Mitgliedstaat fü
r die Verwendung in einem Online-Dienst, der von
einer öffentlichen Stelle oder im Namen
einer öffentlichen Stelle angeboten wird,
eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf
einem qualifizierten Zertifikat beruht, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf
einem qualifizierten Zertifikat beruhen, und qualifizierte elektronische Signatur
en zumindest in den Formaten oder unte ...[+++]r Verwendung der Verfahren an, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind.