47. fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen für eine einheitliches Muster, eine einheitliche Verfahrensweise und ein einheitliches Bewertungsverfahren für nationale Aktionspläne festzulegen; stellt fest, dass dies den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern, vergleichende Analysen erleichtern und sicherstellen wird, dass die nationalen Aktionspläne wohlbegründet sind; ist der Ansicht, dass das einheitliche Muster und die einheitliche Verfahrensweise eine Gliederung in sektorenspezifische Abschnitte erfordern, wobei politische Strategien und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz, die bereits von den Mitgliedstaaten verabschiedet worden sind, sowie neue oder zusätzliche politische Strategien und Maßnahmen eindeutig von
einander a ...[+++]bgegrenzt werden müssen; weist auf die einschlägigen Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hin; betont, dass bei einer unmittelbar nach der Einreichung erfolgenden Überprüfung und etwaigen Ablehnung der nationalen Aktionspläne durch die Kommission die Vorgaben auf den nachgeordneten Ebenen besser umgesetzt würden; fordert, dass die nationalen Aktionspläne und die Berichte, die aufgrund der einzelnen Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit den Klimaschutzzielen vorzulegen sind, aufeinander abgestimmt werden; fordert die Kommission auf, die nationalen Aktionspläne mit anderen derartigen Plänen und Berichten abzugleichen, einschließlich denjenigen, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls übermittelt wurden, und den Dokumenten aus dem jeweiligen nationalen strategischen Rahmenplan der Strukturfonds;