Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Umweltschutz gerechtfer
tigt sind, oder auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich
nach dem Erlass der betreffenden Durchführungsmaßnahme ergibt, einzuführen, so ist dies unter Beachtung von Artikel 95 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags zulässig, in dem die vorherige Anmeldung bei
der Kommi ...[+++]ssion und deren Billigung vorgesehen sind.