Diese Definition wurde in den Gesetzen bestimmter Mitgliedstaaten restriktiv umgesetzt: in BG setzt die Anerkennung nichtstaatlicher Akteure als Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, voraus, dass sie über eine Organisation verfügen und dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, gegen sie vorzugehen. Die Rechtsvorschriften in CZ beziehen sich lediglich auf die „Unfähigkeit“ des Staates und nicht auf seinen „fehlenden Willen“, Schutz zu bieten, und sie betreffen nur Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, und nicht so
lche, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. In SK schränken die Rechtsvorschrif
...[+++]ten den Begriff „Parteien“ durch Hinzufügung der Qualifizierung „politisch“ ein. Hier fallen internationale Organisationen nicht unter die Definition.