Sie kann daher auch nicht feststellen, welcher einzelstaatlichen Rechtshoheit er im Sinne der Richtlinie unterworfen ist. Ich möchte in diesem Zusammenhang an meine Erklärung vom 19.
Januar (IP- 93 33) erinnern. Ich habe damals darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Richtlinie verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Fernsehsendungen keine Programme enthalten, die eine Gefährdung für die physische, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen darstellen, insbesondere in Form von Pornog
...[+++]raphie oder sinnloser Gewalt.