Allerdings vertritt er die Auffassung, dass in diese Liste eine Bestimmung mit aufgenommen werden muss, die besagt, dass jede Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird, da dies den Wirtschaftsbeteiligten die eindeutige Botschaft vermitteln würde, dass
ein Ausschluss des Rechtes auf Entschädigung für Beitreibungskosten und somit eines Rechtes, das mit dem Vorschlag gestärkt werden soll, eine nachteilige Vertragsbedingung darstellt, die g
egenüber Schuldnern nicht durchgesetzt werden kann, sondern vielmehr zu Schadenersatz
...[+++]forderungen führen kann (siehe Änderungsanträge 1 und 11).