Das Gesetz vom 14. Januar 201
3 würde vollständig sein Ziel verfehlen, wenn es nur auf die Verteilung der Kosten anwendbar wäre, die ab seinem Ink
rafttreten getätigt wurden, da die Gouverneure zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Verordnungsgrundlage durch den Staatsrat nur zu einer endgültigen Verteilung bis zum Jahr 2005 (einschließlic
h), 2006, 2007 oder 2008 je nach Provinz übergegangen waren » (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015,
...[+++]DOC 54-1298/001, S. 37).