(8) Ferner sollte die Liste alle Vogelarten, ausgen
ommen Geflügel, das unter die Richtlinie 92/65/EWG des Rates und die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern fällt, sowie Nagetiere und Kaninchen umfassen, ausgenommen solcher, die für die Lebensmittelproduktion bestimmt und im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
...[+++]tierischen Ursprungs definiert sind.