(2) Diese Befreiung gilt insbesondere für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte V
erhaltensweisen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die nicht die Ein- und/od
er Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen, oder für solche, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und bei denen die Vereinbarungen lediglich eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren, die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der Freih
...[+++]eit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken. Die meisten Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags fallen und die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen zum Gegenstand haben, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können ("vertikale Vereinbarungen"), werden von dieser Befreiung nicht erfaßt.