Folgender Unterabsatz wird angefügt:" Um praktischen Schwierigkeiten i
n außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen , gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzuleg
en, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben
Tagen gemäß Unterabsatz 1 Spiegelstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Spiege
...[+++]lstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf .