(2) Unbeschadet anderer Beschwerdemöglichkeiten oder Rechtsmittel, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen
stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer,
einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden den zuständigen nationalen Behörden Fälle
vorlegen können, in denen Beschwerden von Nutzern bei Unternehmen, die Postdienste im Rahmen de
s Universaldienstes ...[+++]erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.