(3) Die Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Lis
te der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind , der Visumpflicht unterliegen, müssen ein Visum beantragen, wenn sie bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland durch den geme
insamen Raum ...[+++]reisen wollen.