G. in der Erwägung, dass Integration ein Prozess bilateraler Prozess ist, der sowohl die Bereitschaft der Zuwanderinnen voraussetzt, die Verantwortung für die Integration in ihre Aufnahmegesellschaft zu übernehmen, als auch die Bereitschaft der EU-Bürger, die Migrantinnen zu akzeptieren und zu integrieren; hierbei müssen zur Beeinflussung der Verhaltensmuster sowohl der Zuwanderer als auch der Aufnahmegesellschaften auf allen relevanten Ebenen sowie zur Mobilisierung von Ressourcen integrierte Maßnahmen auf beiden Seiten erarbeitet und umgesetzt werden; ferner in der Erwägung, dass dieser bilaterale Prozes
s ein gege ...[+++]nseitiges Engagement erfordert, das aus Rechten und Pflichten für die Aufnahmegesellschaft und für die Zuwanderer besteht,