Die angefochtene Bestimmung ermöglicht es zwar nicht zu vermeiden, dass Schüler, die
aus dem einen oder anderen Grund - der beispielsweise mit ihrem früheren Schulbesuch zusammenhängt - Niederländisch können, es nicht erreichen könnten, vorrangig eingeschrieben zu werden, wenn keiner ihrer Eltern imstande ist, die darin festgelegten Anforderungen zu erfüllen, und ebenfalls nicht zu vermeiden, dass Eltern, die aus dem einen
oder anderen Grund diese Anforderungen erfüllen, j
...[+++]edoch kein Niederländisch in der Familie benutzen, ihr Kind vorrangig in einer Schule im Sinne des Dekrets einschreiben könnten, obwohl dieses Kind das Niederländische unzureichend beherrscht.