Fünftens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Konsequenze
n aus dem Vorliegen dieser besonderen Umstände gezogen und entschieden, dass die Mitteilung der zum Ausschluss führenden Note des Klägers in der mündlichen Prüfung, nämlich 24,5 von 50 Punkten, an den Kläger zwar mehr als lediglich den Ansatz einer Begründung darstelle, die nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 6. November 1997, Berlingieri Vinzek/Kommission, T-71/96, Slg. ÖD 1997, I-A-339 und II-921, Randnr. 79) durch zusätzliche Erläuterungen im Laufe des Verfahrens ergänzt werden könne, dass aber diese Note allein unter den Umständen des vorliegenden Falles
...[+++] nicht ausreiche, um die Begründungspflicht in vollem Umfang zu erfüllen.