Art. 5 - Der Begünstigte der Subvention: 1° bringt in einer Entfernung von weniger als einem Meter von der Basis und auf den lebenden Hecken, Bäumen und Sträuchern, für die eine Subvention gewährt wird, keinerlei Dünger und keinerlei Pflanzenschutzmittel aus, einschließlich im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten
, außer während der ersten drei Jahre und falls notwendig als lokale Behandlung gegen cirsium arvense, carduus crispus, cirsium vulgare, rumex obtusifolius und rumex crispus, sowie im Falle höherer Gewalt durch Anwendung von Rodentiziden; 2° erhält und pflegt die lebende Hecke, den linearen Niederwald, den Obstgarten oder
die Baumr ...[+++]eihe, für deren für Anpflanzung eine Subvention gewährt wird, während eines Zeitraums von 30 Jahren; 3° beschneidet oder fällt keine Bäume oder Sträucher zwischen dem 1. April und dem 31. Juli, mit Ausnahme des Rückschnitts der Kirsch- und Nussbäume; 4° Wenn der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Rechts ist, das das Nutzungsrecht an der Parzelle, für die eine Subvention für eine Dauer von weniger als dreißig Jahren beantragt wird, mit sich bringt, umfasst der Antrag, außer den in Artikel 12 erwähnten Bestandteilen, die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Parzelle, was die Einreichung des Antrags auf Subvention betrifft, sowie die ausdrückliche Zusage des Eigentümers zugunsten der Wallonischen Region, die aus dem vorliegenden Erlass hervorgehenden Verpflichtungen zu beachten.