In Erwägung der Tatsache, dass es den für die mittelständische Lehrlingsaus
bildung zuständigen Instanzen ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht werden muss, Jugendlichen, die in Anwendung von Artikel 1, § 6, des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht einem anerkannten Heimunterricht gefolgt sind, den Abschluss eines Lehrvertrages oder eines kontrollierten Lehrabkommens zu gestatten, um einer Benachteiligung dieser Jugendl
ichen gegenüber den Lehrlingen vorzubeugen, die vor Vertragsabschluss einem Unterricht in Primar- und Seku
...[+++]ndarschulen gefolgt sind.