(4) Besitzt der Antragste
ller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, di
e weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, d
ie seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten nicht ...[+++] verlassen hat.