Ein nach den Artikeln 2, 4, 28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft,
wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Eu
ropäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verläng
...[+++]ert.