28. besteht darauf, dass das Finanzvolumen für die externen Aktionen ausreicht, um die Union in die Lage zu versetzen, zu einem wirklichen "globa
len Partner" in der Welt zu werden, und ihr die Mittel für ihre politischen Ambitionen und ihre internationalen Verpflichtungen an die Hand zu geben; betont, dass es nicht bereit ist, eine Situation d
es ständigen Drucks unter Rubrik 4 – wie sie unter der laufenden Finanziellen Vorausschau zu verzeichnen war – auf Dauer festzuschreiben, und verweist insbesondere auf die Notwendigkeit eines ho
...[+++]hen Maßes an Flexibilität und eines ausreichenden Spielraums für unvorhergesehene Ereignisse; verweist auf die Notwendigkeit, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, um die Durchführung des Ansatzes zu gewährleisten, der in der Verfassung in diesem Bereich aufgezeigt wird, insbesondere die neue Nachbarschaftspolitik auf der Grundlage der in Artikel I-57 vorgesehenen besonderen Beziehungen;