Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapit
al mehr als 30 v. H beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig.FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaf
t oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr
als 1000 Mio. FIM oder einer Bilanzsumme von mehr als 167
...[+++]Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde.FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben.