(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 258 des Vertrags erlässt die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung
nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der
Nichteinhaltung durch die nationale Aufsichtsbehörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genann
...[+++]ten Rechtsvorschriften eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.