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ie Kommission sieht hier Raum für weitere Überlegungen zu den Grundsätzen für die Maximierung d
er Wirkung privater handelsbezogener Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, will gleichzeitig jedoch vermeiden, entsprechende Nachhaltigkeitsstandards für
private Konzepte zu definieren. Dies berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Standards und Rechtsvorschriften, die von den Behörden in Bezu
...[+++]g auf Nachhaltigkeitsfragen festgelegt wurden.