Gebrauchsmuster", die den Patentschu
tz ergänzen sollen, weiter auszubauen; dabei sind neue Bewertungselemente zu berücksichtigen, die in engerem Zusammenhang mit den Unzulänglichkeiten des Patentschutzes der EU - der im Vergleich zu dem der Hauptkonkurrenten USA und Japan noch sehr unvollständig und uneinheitlich ist - gesehen werden müssen; - bei Vorschlägen zur Harmonisierung sicherzustellen, daß nicht nur das materielle Recht, sondern auch die Verfahren und Fristen für die Erlangung und Geltendmachung des eingetragenen Gebrauchsmusters vereinheitlicht werden, und vor allem den KMU ein kostengünstiges, schnell greifendes, leicht zu b
...[+++]ewertendes und zu handhabendes Instrument an die Hand zu geben, wobei Stoffe und Verfahren auszuschließen wären; - den Schutz von Gebrauchsmustern zu garantieren, die folgenden Anforderungen genügen: a) "absolute Neuheit"; b) "gewerbliche Anwendbarkeit"; c) "Erfindungshöhe" gemäß Artikel 56 EPÜ oder alternativ praktische/gewerbliche Vorteile gegenüber dem früheren technischen Zustand. Der Umfang des Gebrauchsmusterschutzes sollte sich klar aus einer begrenzten Zahl von "Erfordernissen" ergeben und die Prüfung des früheren Zustands im allgemeinen fakultativ, für denjenigen jedoch, der ein Gebrauchsmusterschutzrecht gegenüber Dritten geltend machen will, obligatorisch sein; - die Möglichkeit der Einrichtung einer gemeinschaftlichen oder europäischen Zentralbehörde, die die Unternehmen, vor allem die KMU, bei den nationalen Verfahren der Anmeldung und Eintragung von Gebrauchsmustern berät und unterstützt, sowie die Möglichkeit einer digitalisierten EDV-Sprache für das Patentsystem zu prüfen; - eventuelle Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung auf die nächste Stufe nach einer wirksamen Harmonisierung des materiellen Rechts und der Auslegung zu verschieben.