B. in der Erwägung, dass aus dem Zeitpunkt der Klage während eines Wahlkampfes drei Jahre nach der Verübung der angeblichen Vergehen und aus den offenkundig politischen Zielen des Privatklägers, die insbesondere aus den Dokumenten, die dem Präsidenten des Parlaments von dieser Privatpers
on selbst vorgelegt wurden, und der Tatsache hervorgehen, dass diese Person behauptet, für Bürger zu handeln, die grundsätzlich dagegen sind, dass Marek Siwiec ein öffentliches Amt bekleidet, ersichtlich ist, dass das in Rede stehende Betreiben eines S
...[+++]trafverfahrens insoweit einen Fall von fumus persecutionis darstellt, als es berechtigte Gründe zu der Annahme gibt, dass die gegen Marek Siwiec vorgebrachten Beschuldigungen von einem politischen Gegner mit dem Hauptziel erhoben wurden, dessen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden,