Aus der Struktur des Gesetzes und aus den Vorarbeiten (Ann., Kammer, 1902-1903, Sitzung vom 27. Mai 1903, SS. 1266 und 1267) wird jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber in voller Kenntnis der Sachlage und wohlüberlegt eine pauschale Entschädigungsregelung eingeführt und unter Berücksichtigung der überwiegenden Mehrheit der Fälle abgefasst hat; er beanspruchte keines
falls, sich auf die Besonderheiten eines jeden Falls einzustellen. Von der Erwerbsfähigkeit des Opfers wird, im Wortlaut des Kassationshofes, « gesetzlich vermutet, [.] sich in der Grundentlohnung niederzuschlagen » (Kass., 6. März 1968, Pas., 1968, I, S. 847; Kass., 15. J
...[+++]anuar 1996, Pas., 1996, I, S. 32; Kass., 21. Juni 1999, Pas., 1999, S. 380).