2. « Verstösst Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der Provinzen gegen die Artikel 10 und 11 der koordinierten Verfassung, indem diese Bestimmung eine unterschiedliche Verjährungsfrist für Bürger vorsieht, die gemäss Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches Inhaber einer Forderung wegen Schadensersatzes infolge eines fehlerhaften Aktes sind, de
n der Staatsrat für nichtig erklärt hat, je nachdem, ob der für nichtig erklärte Akt vom Staat oder von der an dessen Stelle getretenen Gemeinschaft einerseits oder von einer anderen Verwaltungsbehörde andererseits
...[+++]ausgeht?