E. in der Erwägung, dass der ERH in der Mehrheit der Fälle der Ansicht ist, da
ss den Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Informationen zur Verfügung standen, um zumindes
t einige der Fehler erkennen und korrigieren zu können, bevor die Zahlungen vorgenommen wurden, und in der Erwägung, dass der ERH der Ansicht ist, dass es noch ausreichend Spielraum für Verbesserungen im Hinblick auf die Korrekturmechanismen und Prüfungstätigke
...[+++]iten der Mitgliedstaaten gibt,