Die angefochtene Bestimmung hat in Artikel 145 § 1 Absatz 1 Nr. 1 da
s Erfordernis, dass eine Wohnung unabhängig vom Willen des Antragstellers « durch eine der in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag aufgezählten Ursachen » vollständig oder teilweise zerst
ört oder beschädigt wurde, ersetzt durch die allgemeinere Bestimmung, dass die Wohnung « durch eine plötzliche Katastrophe », unabhängig vom Willen des Eigentümers, vollständig oder teilweise zerstört oder beschädigt wurde, aufgrund d
...[+++]er Erwägung, dass « neben der Zerstörung oder Beschädigung durch Sturm, Feuer oder berschwemmung [.] die Praxis [zeigt], dass noch andere Katastrophen eintreten können, wie Terroranschläge, Verkehrsunfälle und dergleichen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2001-2002, Nr. 1203/1, S. 6).