Das angefochtene Urteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör un
d den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit außerdem durch die ihm zu entnehmende Feststellung, dass das Amt der Rechtsmittelführerin erst eine Reihe von Tatsachen mit dem Hinweis mitteilen dürfe, es beabsichtige, seine die Beschwerde abweisende Entscheidung auf diese Gesichtspunkte zu stützen, und anschließend, nach der hierzu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme der Rechtsmittelführerin, diese Gesichtspunkte zumindest teilweise unbeachtet lassen und seine Entscheidung auf eine sachlich und rechtlich andere Beurteilung stützen dürfe, ohne der Rechtsmittelführerin
...[+++]insoweit irgendeine Möglichkeit zur Äußerung zu geben.