Im Pariser Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (September 1992) wird das Vorsorgeprinzip wie folgt definiert: "[Nach dem] Vorsorgeprinzip [werden] Verhütungsmaßnahmen getroffen., wenn triftige Gründe zur Besorgnis vorliegen, daß unmittelbar oder mittelbar der
Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, einer Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, einer Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder einer Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres führen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursäch
...[+++]lichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt".