26. betont, dass die gerodeten Flächen, für die eine Pauschalentschädigung gezahlt werden soll, fü
r die Gewährung von entkoppelten einheitlichen Beihilfen in Frage kommen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Rodungsprämie und der einheitlichen Beihilfe die Erfüllung von Mindestumweltauflagen berücksichtigt werden sollte, um eine Verschlechterung der Situation im ländlichen Raum zu vermeiden; hält es für sinnvoll, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Weinbauern, die von Rodungsprogrammen betroffen sind, eine zusätzliche Unterstützung aus dem Programm zur Unterstützung und Entwicklung des Weinsektors oder
...[+++]durch die Anwendung einer Differenzierungsregelung und/oder durch Umverteilung der nationalen Reserve für die Betriebsprämienregelung zu gewähren, damit die Unterstützung der Erzeuger das Niveau der dem regionalen Durchschnitt entsprechenden entkoppelten Direktzahlungen erreichen kann; ist der Auffassung, dass für die Rodung illegaler Pflanzungen keine Entschädigung gewährt werden kann;