Man versteht unter dem Begriff: a) Adoptierender: eine Person, Ehegatten oder Z
usammenwohnende, b) Zusammenwohnende: zwei Personen, die eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, oder
zwei Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden können, c) Kind: eine Person, die jünger als achtzehn Jahre
...[+++] ist.