7
.7 Wird ein Schiff von der Verwaltung aufgefordert, für sich eine höhere Gefahre
nstufe festzulegen, oder gilt für das Schiff bereits eine höhere Gefahrenstufe, als sie für den Hafen festgelegt ist, in den das Schiff einzulaufen beabsichtigt oder in dem es sich aufhält, so hat das Schiff unverzüglich die zuständige Behörde der Ve
rtragsregierung, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Hafenanlage gelegen ist, und den Beauftragten fü
...[+++]r die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage von dieser Situation zu unterrichten.