Technische Unterstützung auf nationaler Ebene — auch durch die Einleitung und/oder Unterstützung interministerieller Prozesse zur Verwirklichung der Opferhilfeverpflichtungen im nationalen Umfeld — wird von der ISU in bis zu drei Fällen den Vertragsstaaten des Übereinkommens geleistet, die entweder a)
bisher nur geringe Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden
Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternommen haben ...[+++] und denen somit ein Anreiz dafür geboten werden
könnte, nunmehr mit diesen Anstrengungen zu be
ginnen, oder b) einen nationalen Plan für diese Umsetzung aufgestellt
haben oder diesbezüglich gut vorankommen sind und somit eine bewertungsfähige Umsetzungsbilanz aufzuweisen
haben, so dass sie mit größerer Wahrscheinlichkeit für eine umfassende nationale Halbzeitbewertung der Anstrengungen zur Durchführung des Aktionsplans von Cartagena in Frage kommen.