(9) Die Erweiterung der Europäischen U
nion durch die drei neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden stellt
neue Herausforderungen im Umweltbereich an die Union. D
ie Gemeinschaft hat sich verpflichtet, bestimmte Vorschriften ihres Umweltrechts bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden sowie im Lichte der strengeren Normen zu überprüfen, die in den
neue ...[+++]n Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Förderung eines hohen Niveaus bei Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinschaft aufrechterhalten werden können.