Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV für eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereic
hs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, wodurch die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen, die durch die besondere wirtschaftlic
he und soziale Lage dieser Regionen entstehen und die durch die aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren resultierenden Nachteile – Entlegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topografische und klima
...[+++]tische Bedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen – noch verstärkt werden und deren Dauerhaftigkeit und Kombination die Entwicklung dieser Regionen erheblich beeinträchtigen.